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Der Abzocke von Autovermietern mit dem so genannten Unfallersatztarif hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt einen Riegel vorgeschoben. Vermieter müssen den Kunden künftig „deutlich und unmissverständlich“ darauf hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den überhöhten Tarif für einen Ersatzwagen möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
Viele Autovermietungen bieten unfallgeschädigten Kunden einen Ersatzwagen zu einem speziellen Tarif an, der häufig deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt liegt. Laut dem BGH sind selbst Zuschläge von 200 Prozent über dem Normaltarif keine Seltenheit. Dem aktuellen Urteil zufolge muss der Vermieter den Kunden künftig darüber aufklären.
Denn der Autofahrer, der in der Regel zum ersten Mal in eine solche Situation gerate, kenne die Tarifspaltung nicht und gehe davon aus, dass der Unfallersatztarif für Fälle wie den seinen gemacht worden sei und von der Versicherung komplett übernommen werde. Dem Autovermieter hingegen sind die Tarifspaltung und die möglichen Probleme mit der Versicherung sehr wohl bekannt. „Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufklärt“, so die Richter.
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer nach einem Unfall einen Ersatzwagen angemietet. Für die Mietdauer von 18 Tagen stellte die Vermietung dem Kunden später rund 2 140 Euro in Rechnung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung sah in den Mietpreisen einen Verstoß des Unfallgeschädigten gegen die Schadenminderungspflicht und zahlte nur 750 Euro. Nach dem BGH-Urteil muss nun die Autovermietung die Preisdifferenz zahlen, weil sie den Kunden nicht auf günstigere Tarife aufmerksam gemacht hatte (BGH Karlsruhe, Az. XII ZR 50/04).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 08.08.2006 aktualisiert am 08.08.2006
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