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Unfälle, auch wenn sie glimpflich ohne Personenschaden ausgehen, sind immer mit Aufwand und Laufereien verbunden. Nicht nur für den Verursacher, sondern auch für den Geschädigten. Denn zumindest der Zeitaufwand wird von niemandem ersetzt. Doch nicht allzu selten entsteht weiterer Ärger, weil die Assekuranz des Unfallverursachers so ihre eigenen Vorstellungen über die finanzielle Abwicklung hat.
So auch im vorliegenden Fall, in dem ein Geländewagenfahrer (Opel Frontera), dessen Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, sich für die Dauer der Reparatur einen anderen Geländewagen gemietet hatte. Die Abwicklung der Instandsetzungskosten war kein Problem, aber beim Mietwagen stellte man sich quer. Der Unfallgeschädigte hätte nur ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeuggruppe, wie zum Beispiel eine Mercedes-C-Klasse oder einen 3er-BMW, nicht aber ein allradgetriebenes Fahrzeug mieten dürfen, da dieses erheblich teurer sei.
Als es nicht nur bei der Vorhaltung blieb, sondern auch der Erstattungsbetrag entsprechend gekürzt wurde, ging unser Mann vors Gericht. Und das war auch gut so, denn ein Weseler Amtsrichter stellte sich voll hinter ihn. In seiner Urteilsbegründung führte er u.a. aus, dass zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges eines Unfallfahrzeuges sich der Geschädigte grundsätzlich denselben oder einen gleichwertigen Wagentyp mieten dürfe. Daher sei nicht einzusehen, warum diese Regelung nicht für allradgetriebene Geländewagen gelten solle. Denn in Bauart und Antriebsart bestünden nun einmal zwischen einem Off-Roader und einer normalen Limousine – auch wenn sie der gleichen Fahrzeuggruppe angehörten – erhebliche Unterschiede. Auf Fahrzeuge, so der Richter, die dem eigenen Wagen nicht gleichwertig seien, müsse sich daher der Geschädigte nicht verweisen lassen (Amtsgericht Wesel, Az. 5 C 417/07).
geschrieben von (PS/ar) veröffentlicht am 09.09.2009 aktualisiert am 09.09.2009
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