Unfallhaftung wegen geringer Geschwindigkeit – Nicht zu langsam fahren

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Auf einer Autobahn zu langsam zu fahren kann die alleinige Haftung eines Autofahrers begründen, wenn es in der Folge zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt. Das Amtsgericht Moers wies in einem Urteil einen Autofahrer in seine Schranken.

Der Pkw fuhr bei sehr ruhiger Verkehrslage mit 50 bis 60 km/h erst auf der rechten Fahrspur der Autobahn, dann auf dem Standstreifen. Ein sich nähernder Lkw stieß mit dem Pkw zusammen. Der Kollisionshergang konnte vor Gericht aber nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden. Die Richter entschieden, dass der Autofahrer sowohl durch das unzulässige Fahren auf dem Seitenstreifen als auch durch die reduzierte Geschwindigkeit einen Verkehrsverstoß begangen habe.

Das Urteil weise unmissverständlich darauf hin, dass unnötiges „Herumschleichen“ auf einer Autobahn sowie das Befahren des Seitenstreifens, um zum Beispiel bei einem Stau schneller die Autobahn verlassen zu können, grob verkehrswidrig seien, so Strafverteidiger Bertil Jakobson, Mitglied des Verbands deutscher Verkehrsrechtsanwälte. Dieses Verhalten könne die alleinige Haftung am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls auslösen, so Jakobson weiter. (Az. 562 C 203/13)

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Gast auto.de

März 2, 2014 um 7:06 am Uhr

Also am besten mit dem defekten Auto (z.b. Getriebeschaltung) gleich stehen bleiben.

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