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Kfz-Händler haben sich beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen bisher auf den Passus „Unfallschaden laut Vorbesitzer: Nein.“ Berufen können. Diesen Weg, der Haftung für Unfallschäden zu entgehen, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. März 2008 (Az. VIII ZR 253/05) nun abgeschnitten.
Denn unabhängig vom Verweis auf den Vorbesitzer liegt nach Ansicht der Richter in jedem Fall ein Sachmangel vor, den der Händler zu vertreten hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer Mai 2004 bei einem freien Kfz-Händler einen drei Jahre alten Wagen mit einer Laufleistung von rund 54 000 km für 24 990 Euro gekauft. Als der Halter das Auto ein halbes Jahr später weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Unfall mit Heckschaden gehabt hatte. Im Kaufvertrag hatte der Händler keine Angaben zur Unfallfreiheit gemacht, sondern lediglich die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt. Als der Händler seinen Kunden auf diesen Passus verwies, zog dieser vor Gericht, denn allein der Verweis auf den Vorbesitzer reiche nicht aus, den Händler aus der Verantwortung für den Unfallschaden zu entlassen. Dadurch sei in jedem Fall ein Sachmangel gegeben, der ihn zur Rückgabe des Fahrzeugs oder zur Kaufpreisminderung berechtigt.
Die Richter gaben dem Käufer Recht. Durch den Verweis auf den Vorbesitzer sei die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Es fehle somit im Vertrag eine Vereinbarung, ob ein Unfallschaden vorliegt oder nicht. Der Käufer könne aber auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Deshalb liege hier ein Sachmangel vor. Als Bagatellschaden bezeichnet der Bundesgerichtshof nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, erklärte der ADAC.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 13.03.2008 aktualisiert am 13.03.2008
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