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Wer nach einem Autounfall Reparaturen in Eigenregie durchführt, muss sich an die Vorgaben des Versicherungsgutachters halten. Ansonsten bleibt er unter Umständen auf den Kosten sitzen, wie nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Gutachter bei einem verunfallten Fahrzeug Reparaturkosten ermittelt, die über dem Wiederbeschaffungswert lagen. Besteht der Halter auf einer Reparatur, zahlt die Versicherung üblicherweise maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes.
Voraussetzung ist allerdings laut der Deutschen Anwaltshotline eine fachgerechte Reparatur. In diesem Fall wurde sie jedoch vom Halter durchgeführt, der laut einem anschließenden Gutachten unter anderem nicht den bei der ursprünglichen Schadensberechnung berücksichtigen Austausch des hinteren Querträgers erledigte. Die Versicherung kürzte ihre Zahlungen daher auf den reinen Widerbeschaffungswert. Zu Recht, wie der BGH letztendlich entschied. (Az.: VI ZR 30/01)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 20.01.2012 aktualisiert am 20.01.2012
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