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Hat eine Fluggesellschaft einem ihrer Piloten gekündigt, dann muss sie ihn doch so lange noch weiter an seine Arbeit ins Cockpit ihrer Maschinen lassen, bis der Arbeitsvertrag tatsächlich abgelaufen ist.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, entschied das jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Piloten, dessen Kündigung allein wegen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit erfolgte und daher offensichtlich rechtsunwirksam ist (Az. 29 Ga 5197/10).
„Ein Pilot ist existenziell auf eine tatsächliche Beschäftigung als Flieger angewiesen, um die für seine Berufsausübung erforderliche Flugpraxis aufweisen zu können“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Tanja Leopold den Berliner Richterspruch. Die Fluggesellschaft muss ihn daher auch schon vor Abschluss des sich möglicherweise noch hinziehenden Kündigungsschutzverfahrens weiter in ihren Maschinen fliegen lassen. Die Verweigerung der laufenden Flugpraxis käme einem Berufsverbot gleich.
geschrieben von auto.de/(auto-reporter.net) veröffentlicht am 26.04.2010 aktualisiert am 26.04.2010
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