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Zu Fuß unterwegs zu sein, befreit einen nicht von einem Mindestmaß an Sorgfaltspflicht. Das weiß jetzt auch ein Fußgänger aus dem Saarland, der einen Autofahrer auf Schadensersatz verklagen wollte. Ereignet hatte sich der Unfall, als der Mann ohne auf den Verkehr zu achten, neben der roten Ampel die Fahrbahn betreten habe. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war in schräger Richtung neben dem Überweg ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.
Das Oberlandesgerichts Saarbrücken konnte in seiner Entscheidung, auf die jetzt die Deutsche Anwaltsauskunft aufmerksam macht, kein Verschulden des Autofahrers erkennen – anders als in den meisten anderen Unfällen, bei denen ein Fußgänger beteiligt ist. Die Betriebsgefahr seines Autos trete vollständig hinter das grobe Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer habe nicht gegen seine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Denn der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen“. Deshalb und in Anbetracht der Tatsache, dass der beklagte Autofahrer im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnden Ampeln geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Pkw-Fahrer den Fußgänger überhaupt gesehen habe. Dessen Verhalten wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit (OLG Saarbrücken, Az: 4 U 200/10).
geschrieben von auto.de/(mah/mid) veröffentlicht am 28.09.2011 aktualisiert am 28.09.2011
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