Urteil: Abschleppen in amtlich gekennzeichneter Zone rechtmäßig

Selbst wenn ein Verkehrsschild möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde, muss ein Autofahrer ein damit verbundenes Verbot beachten. Es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden (Az. 14 K 2727/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Pkw-Fahrer seinen Volvo in einem Straßenbereich geparkt, der mit einem Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten“ versehen war. Daraufhin wurde der Wagen abgeschleppt und dem Mann dafür die Rechnung in Höhe von 121,38 Euro plus 75 Euro Verwaltungsgebühr präsentiert.

Der Mann wies die Strafe zurück

Schließlich gäbe es an der Straße überhaupt keine Zufahrten und erst recht keine für einen Feuerwehreinsatz. Was insofern stimmte, als dass – wie sich vor Gericht herausstellte – die Hinweisschilder vom Bürgermeister an dieser Stelle nur aufgestellt worden waren, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und abgestellte Fahrzeuge unter Umständen die Besucher beim Verlassen des Kinos behindern könnten.

Trotzdem wurde der Leistungs- und Gebührenbescheid für den Falschparker als rechtmäßig beurteilt. Denn das Fahrzeug sei unbestreitbar zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt gewesen. „Zwar kennt die Straßenverkehrsordnung ein amtliches Verkehrszeichen ‚Feuerwehrzufahrt‘ gar nicht, doch die Kennzeichnung wird  landesrechtlichen Vorschriften überlassen. Und die umstrittene Feuerwehrzufahrt ist hier eindeutig und deutlich sichtbar mit entsprechenden Hinweisschildern ausgewiesen“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den nordrhein-westfälischen Richterspruch.

Bei dieser klaren Rechtslage kann im Übrigen dahinstellt bleiben, ob eine Feuerwehrzufahrt auch ausgewiesen werden darf, um den Notausgang eines Kinos vor dem Zustellen durch Autos zu bewahren.

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