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Wer in der Nähe eines mobilen Haltverbotszeichens sein Auto abstellt, sollte immer besonders genau hinsehen, wo sein Fahrzeug da zum Stehen gekommen ist. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es schon mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen. In dem Fall kann der Fahrer nicht auf Milde hoffen, wie auch in einem Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 3 Bf 408/08).
Eine Hamburger Anwältin stellte an einem Dienstagmorgen ihren Pkw in der Nähe ihrer zukünftigen Kanzlei ab. Direkt vor dem Wagen stand zwar ein mobiles Halteverbotsschild, das in ihre Richtung wies, doch das trat erst mit dem übernächsten Tag in Kraft. Die unterschiedlichen Zeichen waren zu verschiedenen Anlässen aufgestellt worden, wobei für das Ereignis am späteren Donnerstag weniger Platz reserviert worden war und sich dessen Sperrbereich mit dem größeren vom aktuellen Tage überlappte.
Das verbotenerweise geparkte Auto der Anwältin wurde abgeschleppt, was ihr letztendlich mit 240,20 Euro für die Zwangsverwahrung und das Ordnungsgeld zu Buche schlug. Und zwar zu Recht, wie die Richter der Hansestadt betonten. Die Beschilderung sei als hinreichend erkennbar und damit wirksam anzusehen. Zumindest wäre die Wirksamkeitsdauer nicht prinzipiell missverständlich gewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit war problemlos erkennbar, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt, erklärte die deutsche Anwaltshotline.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 12.08.2009 aktualisiert am 12.08.2009
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