Urteil: Aktiver Autofahrer muss Landesblindenhilfe zurückzahlen

Nach Abholung der für sich beantragten „Blinden“-Parkberechtigung stieg ein Mann in sein vor der Behörde parkendes Auto – zum Erstaunen der ihn dabei beobachtenden Sachbearbeiterin.

Was das Verwaltungsgericht Stuttgart veranlasste, den Hochstapler zur Rückgabe seines Spezial-Parkausweises und zur Rückzahlung der ihm gewährten monatlichen Landesblindenhilfe in einer Gesamthöhe von 2045,15 Euro zu verurteilen (Az. 12 K 1614/09).

Einem Blinden, der deshalb nicht selber Auto fährt, steht ein Extra-Parkausweis für die ihn chauffierenden Begleitpersonen zu. Aber nur, wenn seine Sehkraft tatsächlich derart schwach ist, dass er sich auf Dauer nicht mehr ans Steuer setzen und den Verkehr auch im Alleingang meistern kann.

Im vorliegenden Fall hatte das zuständigen Versorgungsamt für Schwerbehinderte dem Mann das Merkzeichen „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert bescheinigt. Doch der nun mit einer Untersuchung beauftragte Landesblindenarzt kam in seinem gerichtlichen Gutachten zum Ergebnis, bei dem „blinden“ Autofahrer läge gar keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die eine Bewilligung von Landesblindenhilfe rechtfertige, womit der spezielle Parkausweis für Blinden-Begleitpersonen hinfällig ist.

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