Urteil: Allgemeine Betriebsgefahr gilt auch in der privaten Garage

Wer sein Auto in einer privaten Garage startet, um damit dann auf die Straße zu fahren, setzt die Öffentlichkeit auch mit dem noch nicht losgefahrenen Wagen einer Betriebsgefahr aus. Gerät das Fahrzeug in Brand und explodiert, hat der Pkw-Besitzer deshalb für die Beschädigungen an einem im öffentlichen Verkehrsraum vor der Garage abgestelltem Auto aufzukommen. Darauf hat das Oberlandesgericht München bestanden (Az. 17 U 3159/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, ereignete sich der vorliegende Fall in der privaten Tiefgarage eines Münchener Anwesens. Als der Betroffene die Zündung seines Wagens einschaltete, flog der Motor in die Luft und beschädigte dabei ein ordnungsgemäß auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug. Trotzdem wollte der Autobesitzer für den Fremdschaden von 8324,02 Euro nicht aufkommen. Es handle es sich bei der Garage um ein privates Gelände, so seine Begründung. Zudem habe die Explosion ja gerade verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen. Deshalb sei auch keine „Betriebsgefahr“ eingetreten.

Dem widersprachen die bayerischen Oberlandesrichter. Der Begriff „Betrieb“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr weit zu fassen. Er fordert nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr kommt nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht „auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt“.

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