Urteil: Allgemeine Verkehrsgefahr endet beim Abstellen auf privatem Grundstück

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Grundstück ordnungsgemäß – d.h. in Automatik-Getriebestellung „P“ und mit angezogener Handbremse – abgestellt, geht von ihm keine Betriebsgefahr für den öffentlichen Straßenverkehr mehr aus.

Auf einem nicht öffentlichen Parkplatz endet die sich aus dem Straßenverkehrsgesetz ergebene allgemeine Haftung des Autohalters. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Detmol (Az. 10 S 150/09) die Versicherung eines BMW-Fahrer vor der Zahlung von 1800 Euro für die Reparatur eines neben ihm geparkten Volvos bewahrt, auf den sein Auto über Nacht witterungsbedingt gerutscht war.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, standen die beiden Autos in zwei nebeneinander liegenden Buchten auf dem Privatparkplatz eines Maritim-Hotels. Das Gelände weist dort eine Gefälle von zehn Prozent auf. Normalerweise ist das kein Problem, zumal beide Wagen sich nachweislich in einer ordnungsgemäßen Parkstellung befanden. Doch in der Unfallnacht bildete sich überraschend besonders tückisches Blitzeis, wodurch – so das Ergebnis eines Gutachtens – der oberhalb geparkte BMW zunächst praktisch unbemerkbar ins Rutschen kam und schließlich mit voller Wucht längsseits gegen den Volvo darunter prallte und die erheblichen Reparaturkosten verursachte.

Das Gericht sprach den BMW-Besitzer und damit dessen Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem von jeglicher Pflicht zum Schadensersatz frei. Erst durch das Auftreten des Blitzeises und die dadurch bedingte Bildung einer glatten Fläche ist der Wagen in Bewegung geraten – ein nach Auffassung der Richter so unwahrscheinliches und ungewöhnliches Ereignis, dass ein Fahrzeughalter damit nicht zu rechnen hat. Die allgemeine Verkehrsgefahr war mit dem ordnungsgemäßen Abstellen in der vom öffentlichen Verkehrsraum durch eine lange Zufahrt getrennten Parkbox des Hotels bereits beendet.

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