Urteil: Auch Fahrzeuge mit Sondersignal haften für Unfallschäden

Auch Fahrzeuge im Sondereinsatz, die Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet haben, müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen.

Ist die zu schnelle Fahrweise eines Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Sondersignal die Ursache für den Zusammenstoß mit einem nicht rechtzeitig ausweichenden Pkw, müssen sich beide den Gesamtschaden zur Hälfte teilen. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg bestanden (Az. 2 U 13/09).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es zu dem Crash an der Kreuzung zweier Bundesstraßen. Das Einsatzfahrzeug stieß dort mit einem aus der Grün-Richtung kommenden Pkw zusammen. Die Autofahrerin hatte das Martinshorn gar nicht gehört und das Blaulicht erst so spät wahrgenommen, dass sie ihren Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Die Folge war ein Schaden von 7762,12 Euro.

Das Brandenburger Oberlandesgericht entschied, dass die Frau für den Schaden nicht alleine aufkommen muss. Denn auch von Sondereinsatzfahrzeugen mit Vorfahrtsberechtigung gehe eine Betriebsgefahr aus, die bei einem solchen Unfall zu berücksichtigen sei.

Laut Gutachten hatte der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Pkw mindestens in den letzten sieben Sekunden vor der Kollision sehen können und nach einem Abbremsen auf 22 km/h innerhalb der letzten Sekunde trotzdem noch einmal auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h beschleunigt. Er hätte sich aber unter Nutzung seines Vorfahrtsprivilegs in die Gefahrenstelle „hineintasten“ müssen. Weil er das nicht tat, haftet er trotz Blaulicht und Martinshorn für den Schaden mit.

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