Urteil: Auch Kutscher ab 1,1 Promille fahruntüchtig

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Hat ein Pferdekutscher mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut, gilt er als absolut fahruntüchtig und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden .Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, hatten zwei Polizeibeamte einen Kutscher auf seiner Pferdekutsche kontrolliert und festgestellt, dass der Mann angetrunken war. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,98 Promille.

Der Kutscher wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verurteilt, ging aber in Berufung und wurde freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Verurteilte war der Meinung, dass von einer Kutsche im Straßenverkehr weniger Gefahr ausgeht, als von einem Pkw oder Fahrrad. Der geltende Grenzwert für Autofahrer sei daher nicht auf ihn zu übertragen.

Die Richter entschieden, dass der Kutscher bereits ab einem Alkoholwert von 1,1 Promille im Blut als absolut fahruntüchtig anzusehen ist. Je höher die gestellte Anforderung eines Fahrzeugtyps sei, desto niedriger falle der Grenzwert aus. Eine Kutsche sei zwar langsamer unterwegs als ein Autor, dennoch müsse auch hier der Fahrzeugführer vielfältige Anforderungen erfüllen. Zudem bestehe das Risiko, dass bei einem Fahrfehler die Pferde durchgehen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Daher sei hier auch der Grenzwert von Autofahrern auf Kutschführer zu übertragen.

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