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Wer seinen dauerhaft abgemeldeten Pkw nicht abwracken will, darf ihn deshalb nicht einfach auf dem ausgewiesenen Auto-Stellplatz seiner Wohnanlage „einlagern“. Die Eigentümergemeinschaft kann die umgehende Entfernung des nicht mehr verkehrstüchtigen Gefährts verlangen hat jetzt das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 318 S 9308).
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, leidet der Besitzer des umstrittenen Pkws nach Aussage der übrigen Grundstückseigentümer unter dem so genannten Vermüllungs-Syndrom. Er verwendet das Fahrzeug seit Jahren nur noch als Behältnis für Papier, Pappe, Flaschen und Dosen. Seine Behauptung, dass er diese Gegenstände zum Altpapier- bzw. Altglascontainer transportieren wolle, wäre Unsinn. Das Auto sei längst nicht mehr fahrtüchtig und könne ohnehin nicht in Betrieb gesetzt werden, weil der Fahrersitz sowieso permanent mit Müll voll gestapelt ist.
Ein Kfz-Stellplatz diene zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Gefährts, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs, eine Ausnahme gebe es nur bei Motorrädern sowie Oldtimern oder Cabriolets, die häufig nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 29.07.2009 aktualisiert am 29.07.2009
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