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Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, hat für die Zeit des Ausfalls seines privaten Wagens Anspruch auf finanziellen Schadensersatz – auch, wenn er sich kein Ersatz-Auto mietet. Der Anspruch beschränkt sich allerdings auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist zwar bei unerwarteten Verzögerungen möglich, worauf die Gegenpartei allerdings schon beim Eintreten solcher Umstände klar hingewiesen werden muss. Zu dieser Auffassung ist jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe gelangt (Az. 1 U 54/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Versicherung eines Unfall-Verursachers dem geschädigten Pkw-Besitzer vorprozessual 4500 Euro gezahlt, was 90 Tagen Nutzungsausfall seines Wagens bei einem als ersatzfähig angesehenen Tagessatz von 50 Euro entsprach.[foto id=“375379″ size=“small“ position=“left“]
Der Mann wollte allerdings insgesamt 134 Kalendertage wegen seines fehlenden Autos entschädigt haben. Der Grund: Da er nicht in der Lage war, die Reparaturkosten für den Unfall-Pkw vorzufinanzieren und ihm auch kein Kredit dafür von der Bank gewährt wurde, verzögerte sich die Schadenabwicklung erheblich.
Wofür der Betroffene laut Karlsruher Richterspruch jedoch ganz alleine die Verantwortung zu tragen habe. Er hatte zudem erst nach zweieinhalb Monaten die Versicherung des Unfall-Verursachers darüber informiert, dass er die Reparatur nicht, wie üblich, aus eigenen Mitteln vorauslegen könne.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 26.08.2011 aktualisiert am 26.08.2011
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