Urteil: Autofahrer unterliegt der doppelten Rückschaupflicht

Beim Wechsel in die linke Fahrspur schreibt die Verkehrsordnung bindend vor, dass sich der Fahrzeugführer unmittelbar vor dem Ausscheren nach links zusätzlich nach hinten umzudrehen hat. Wer dieser „doppelten Rückschaupflicht“ nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Coburg entschieden (Az. 11 O 590/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die betroffene Kraftfahrerin in einer Autobahnbaustelle mit einem Krankenwagen zusammengestoßen. Der war im Noteinsatz unterwegs und kam mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht hinter der Frau herangerast. Was sie allerdings nicht bemerkte und deshalb glaubte, ein vor ihr seine Fahrt deutlich verlangsamender und so weit wie möglich nach rechts rüberziehender Pkw würde ihr das Überholen erleichtern wollen.

Für die ihrer Meinung nach unausweichliche Kollision unterstellte die Frau dem Fahrer des offenbar nicht vorsichtig genug gefahrenen Krankenwagens eine Mitschuld von 50 Prozent. Da sie nach Zeugenaussagen beim Ausscheren ihres Wagens nicht einmal den Blinker betätigte, hatte der Rettungsfahrer keinerlei Einflussmöglichkeit auf das Geschehen. Die Frau bzw. deren Versicherung muss für den gesamten Schaden alleine aufkommen.

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