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Eltern dürfen in der Regel davon ausgehen, dass ihr Kind nicht ohne Erlaubnis das Familienauto benutzt. Zumindest dann, wenn es noch nicht volljährig und selbst ohne Fahrerlaubnis ist.
Jedenfalls stellt es keine grobe Verletzung der Obliegenheitspflichten gegenüber der Autoversicherung dar, wenn der Schlüssel zum Wagen auf einer Anrichte im Flur der nur Familienmitgliedern zugänglichen Wohnung gelegen hat. Diese Auffassung hat jetzt das Amtsgericht Hagen vertreten (Az. 140 C 206/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der juristischen Auseinandersetzung um Regressansprüche einer Kraftfahrzeugversicherung an den Fahrer eines VW Touran. Der hatte bei einem unachtsamen Spurwechsel an einer Ampel einen Mercedes Benz derart beschädigt, dass sich die Reparaturkosten auf knapp 5000 Euro beliefen.
Das Geld schoss zunächst die Haftpflichtversicherung des VWs vor, wollte es nun aber vom Unfallverursacher zurück haben, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls keinen gültigen Führerschein besaß. Dass er außerdem auch nicht der Halter des Fahrzeugs war, sondern vielmehr dessen Sohn den Autoschlüssel für eine „Spritztour“ hatte mitgehen lassen und während der Kollision als Beifahrer im Unfallwagen saß, spielt versicherungstechnisch zwar keine Rolle.
„Denn da der VW ordnungsgemäß haftpflichtversichert war, wäre die Versicherung auch für den ‚fremden‘ Fahrer eingesprungen – doch der hätte dafür zumindest eine gültige Fahrerlaubnis besitzen müssen“, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper die Regressforderung der Versicherung in diesem Fall. Da half es dem unumstrittenen Unfallverursacher dann übrigens auch nichts, die Verantwortung auf den Autohalter (und damit wieder auf dessen Versicherung) abschieben zu wollen, indem er diesem grobe Fahrlässigkeit wegen des zu Hause frei herumliegenden Autoschlüssels vorwarf. Das Gericht wollte nicht seiner Ansicht folgen, dass die Eltern damit erst einen besonderen „Anreiz“ für die Spritztour des Sohns geschaffen hätten. Denn – so der Urteilsspruch – fehlen dafür besondere Anhaltspunkte, dürfen die Eltern jugendlicher Kinder getrost davon ausgehen, dass diese ihren Pkw nicht benutzen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/deg) veröffentlicht am 20.09.2013 aktualisiert am 20.09.2013
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