Urteil: Begleitendes Fahren im Interesse des Kindeswohls

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Ein 17-Jähriger hat das Recht, die Auto-Fahrprüfung abzulegen und bereits vor Erreichen der Volljährigkeit den Führerschein unter der Auflage des begleitenden Fahrens zu erwerben. Das ist auch dann möglich, wenn im konkreten Fall nur eines der beiden Elternteile dem zustimmt und der andere nicht minder Sorgeberechtigte dem ausdrücklich widerspricht hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az. 609 F 2941/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war nur die Mutter mit der unter den Eltern des Sohns umstrittenen Anmeldung einverstanden. Der Vater, der geschieden ist, sich aber das Sorgerecht mit seiner Exfrau teilt, war rigoros dagegen. Der Junge habe ihm vor knapp zwei Jahren eine SMS mit sehr beleidigendem Inhalt geschrieben, weshalb er als Vater jetzt die Gelegenheit wahrnehme, ein erzieherisches Exempel zu statuieren.

Wogegen das Gericht sich allerdings verwehrte

Die mit seiner Weigerung möglicherweise ja angestrebten pädagogischen Ziele seien sachfremd und zweckverfehlt. Schließlich liege die ganze Sache weit zurück und der junge Mann habe sich inzwischen weiter entwickelt, so dass sein damaliges Verhalten für die jetzige Entscheidung des Vaters keine Rolle mehr spielen dürfe.

Vor allem aber wäre es im unbestreitbaren Interesse des Kindeswohls, wenn der Sohn nach dem Erwerb des Führerscheins nunmehr unter Anleitung der Mutter schon selbst am motorisierten Straßenverkehr aktiv teilnehmen würde. Zumal es dem 17-Jährigen sicherlich zeitlich leichter fällt, den Führerschein gerade jetzt zu machen. Im nächsten Jahr hat er nämlich das Abitur abzulegen und sollte dann nicht noch zusätzlich durch eine Führerscheinprüfung belastet werden.

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