Urteil: Behindertengerechtes Auto auch für ein Kind

Einer Familie steht staatliche Hilfe bei der Beschaffung eines behindertengerechten Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe auch dann zu, wenn es sich bei dem Betroffenen um ein Kind handelt, für das eine Teilnahme am Arbeitsleben noch nicht in Frage kommt. Die Voraussetzungen der entsprechenden Sozial-Verordnung sind bereits erfüllt, wenn der Bedürftige für seine Lebensgestaltung insgesamt zwingend auf ein solches Fahrzeug angewiesen ist. Sie sind nicht auf die Verpflichtung zu beschränken, tagtäglich möglichst problemlos einen Arbeitsplatz aufsuchen zu müssen. Das hat das Sozialgericht München betont (Az. S 48 SO 485/10).

Wie die Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um den Antrag eines auf einem abgelegenen Bauernhof lebenden Elternpaares, Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges für den Sohn zu erhalten. Der inzwischen Zehnjährige ist mit einer schweren Fehlbildung des Unterkörpers zur Welt gekommen und wird lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen sein. Das bisherige Familienfahrzeug ist nicht mehr verkehrssicher, weshalb die Eltern um Unterstützung bei der Beschaffung eines behindertengerechten Autos baten. Das wurde von der Sozialbehörde abgelehnt, da solche Hilfen grundsätzlich nur dann gewährt würden, wenn sie zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien. Das träfe bei dem betroffenen Kind nicht zu.

Das sahen die Sozialrichter anders

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn das behinderte Kind nur mit Hilfe des Autos seiner Eltern den Nahbereich verlassen und sich außerhalb der Wohnung über längere Strecken bewegen kann, sofern dieses Bedürfnis ein regelmäßiges ist und gerade aus Gründen besteht, die der gesamten Lebensführung und damit auch der zukünftig arbeitsmäßigen Eingliederung dienen. Dazu gehören Einkaufsfahrten, Verwandtenbesuche, die Teilnahme am Gottesdienst, Restaurantbesuche, Familienausflüge, aber auch Arzttermine, Behördengänge sowie die Pflege sozialer Kontakte mit Gleichaltrigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um keinen höheren Bedarf als den eines nicht behinderten Kindes gleichen Alters handelt oder dieser zum Großteil der Wohnsituation auf dem Bauernhof zurückzuführen ist, stellte das Gericht fest.

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