Urteil: Bei beruflicher Tätigkeit trägt Arbeitgeber das sonst private Wegerisiko

Fährt ein Arzt seinen privaten Pkw auf dem Weg zur Arbeit in den Straßengraben, hat sein Arbeitgeber ihm den Schaden zu ersetzen. Zumindest dann, wenn er an dem Unfall selbst keine Schuld trägt und das Malheur während seiner Rufbereitschaft geschah. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 102/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der betroffene Mediziner an einem winterlichen Sonntagmorgen zu einem Notfall in die Klinik gerufen worden. Der Oberarzt hatte Rufbereitschaft und machte sich sofort mit seinem Auto auf den Weg. Dabei kam sein Wagen wegen der Eisesglätte von der Straße ab und wurde erheblich lädiert. Den Schaden wollte der Mann nun von seinem Krankenhaus ersetzt haben.

Was das Klinikmanagement jedoch zurückwies. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer, wenn nichts anderes vereinbart, seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit und zurück selbst zu tragen. Das betreffe auch alle Kosten bei einem Autoschaden.

Das sahen Deutschlands oberste Arbeitsrichter anders.

Hier sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft von seinem Arbeitgeber aufgefordert wurde, am Arbeitsplatz zu erscheinen – und zwar schnellstmöglich. Mit der Entgegennahme des [foto id=“411501″ size=“small“ position=“left“]Anrufs, mit dem er in die Klinik gerufen wurde, hatte er faktisch bereits seinen Dienst aufgenommen. Womit es sich bei der Unfallfahrt also um eine betriebliche Tätigkeit handelte, für die dann der Arbeitgeber das Wegerisiko trägt.

Ganz anders übrigens bei der sonst allmorgendlichen Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Auch hier hat der Arzt als Arbeitnehmer zwar pünktlich zu erscheinen, ist dafür aber, zumindest theoretisch, nicht auf den „Hau-ruck-Einsatz“ seines privaten Autos angewiesen.

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