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Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Diese Faustregel hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 4 Ss OWi 629/08) festgelegt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr im konkreten Fall ein Sattelzug auf der A1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne ihn überholen zu können oder zu wollen. Dadurch wurde der nachfolgende Verkehr ausgebremst. Der Fahrer sollte zunächst eine Geldbuße von 80 Euro wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ zahlen. Er weigerte sich und verwies darauf, dass in der Straßenverkehrsordnung lediglich stehe: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“.
Die Richter in Hamm konkretisierten diesen vagen Hinweis und stellten folgende Formel auf: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
geschrieben von (ar/jri) veröffentlicht am 09.02.2009 aktualisiert am 09.02.2009
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das war mal zeit für so ein urteil !
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Gast auto.de
Februar 16, 2009 um 9:09 am Uhrhoffentlich betrifft das auch die notorischen mittelspurfahrer, wegen denen alle auf die linke spur ausweichen müssen, obwohl die rechte frei ist.