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Wird ein am Straßenrand parkender Pkw beim Be- oder Entladen eines Lastwagens beschädigt und kümmert sich der Lkw-Fahrer nicht um den von ihm verursachten Schaden, begeht er Unfallflucht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. III-1 RVs 138/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, betraf der Vorwurf der Fahrerflucht einen Schrotthändler. Er hatte bei einer Alteisen-Sammlung ein Blech nicht hoch genug geworfen, so dass es an der Ladefläche abprallte und auf einen geparkten Pkw fiel. Der Sachschaden belief sich auf knapp 2000 Euro. Die Halterin hatte den Schuldigen per Polizei suchen müssen, da dieser das Eisenteil wieder aufgehoben hatte und ohne Aufladen der übrigen Bleche dann davongefahren war.
Über sein von einem Augenzeugen notiertes Kfz-Kennzeichen gestellt, wollte der Schrotthändler den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren. Schließlich sei das Blech nie auf die Ladefläche seines Lkw gelangt und von dort abgerutscht. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und [foto id=“372068″ size=“small“ position=“left“]bei abgestelltem Motor passiert. Womit von einer Verkehrsbezogenheit und somit auch von Fahrerflucht keine Rede sein könne, argumentierte er.
Dem widersprachen die Kölner Oberlandesrichter. Das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen sei verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht. Der Schrotthändler habe angehalten, um dem Lkw als Transportmittel zu nutzen. Damit sei auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebene Gefahr.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 08.08.2011 aktualisiert am 08.08.2011
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