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Will ein Unternehmen in seine Dienstwagen Navigationsgeräte zur GPS-Ortung einbauen lassen, hat dabei der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Selbst wenn das Überwachungssystem ausschließlich dazu eingesetzt werden soll, Kunden bei ihren Nachfragen zum aktuellen Standort von Waren genaue Auskünfte geben zu können.
Das hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern entschieden (Az. 1 BVGa 5/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Betriebsrat erfahren, dass die Unternehmensleitung beabsichtige, 20 Firmenfahrzeuge mit GPS-Geräten auszustatten. Weil sie befürchtete, dass das Positionsmanagementsystem auch zur Überwachung mobiler Mitarbeiter eingesetzt und für eine lückenlose Überwachung der Beschäftigten genutzt werden könne, verlangte die Arbeitnehmervertretung konkretere Angaben und den vorherigen Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Dem stimmt das Arbeitsgericht zu. „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei technischen Einrichtungen mit solchen Möglichkeiten grundsätzlich von einer Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen der Arbeitnehmer auszugehen – egal, ob der Arbeitgeber diese Optionen tatsächlich wahrzunehmen beabsichtigt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch dementsprechend auswertet“, erklärte die Anwaltshotline.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 22.01.2009 aktualisiert am 22.01.2009
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