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Fotoaufnahmen von Verkehrssündern durch sogenannte „Blitzer“ verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Damit ist jetzt ein Verkehrsteilnehmer mit seiner Klage, vor dem Bundesverfassungsgericht, gescheitert, die er wegen des unerlaubten Fotografierens eingereicht hatte.
Eine Kammer in Karlsruhe entschied heute einstimmig, dass der „Blitzer“ keine Persönlichkeitsrechte verletze. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 759/10)
Richtig sei zwar, dass sich der Verkehrssünder nicht mit der Bildaufnahme einverstanden erklärt habe, auf der er als Fahrer identifiziert wurde. Das ungenehmigte Fotografieren sei aber im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlaubt. Der Verkehrsteilnehmer muss also die Strafe wegen zu schnellen Fahrens bezahlen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 20.07.2010 aktualisiert am 20.07.2010
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