Urteil: Bordsteinkannte und Gehweg nicht eigenmächtig verändern

Baut ein Grundstücksbesitzer eine zweite und damit zu breite Zufahrt zu seinem Anwesen, muss er diese wieder beseitigen sowie Bordsteinkannte und Gehweg in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen – zumal im konkreten Fall für die private Baumaßnahme keine behördliche Genehmigung vorlag. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestanden (Az 7 LB 29/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, beantragte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, zu dem bereits sechs Pkw-Stellplätze gehörten, eine zusätzliche Absenkung des Bordsteines auf einer Länge von sieben Metern zur Schaffung weiterer drei Einstellplätze dahinter.

Das Vorhaben wurde vom örtlichen Verwaltungsausschuss des Landkreises Schaumburg zurückgewiesen. Zufahrtsbreiten von mehr als fünf Metern fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und bedürfen einer Sondergenehmigung. Und die käme hier nicht in Frage, weil mit der gewünschten zweiten Zufahrt zwei öffentliche Stellplätze an der Straße verloren gingen, was die ohnehin prekäre Stellplatzsituation in der Stadt weiter verschärfe.

Eine Argumentation, der sich die Lüneburger Oberverwaltungsrichter anschlossen. Das allgemeine Recht eines privaten Grundstückseigentümers, eine Straßenzufahrt zu seinem Anwesen anzulegen, wird dabei durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit begrenzt. Eine allzu üppige Zufahrt ist unzulässig, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt Die erweiterte Zufahrt würde hier Parkprobleme für alle anderen Straßenbenutzer bedeuten, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, stellten die Richter fest.

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