Urteil: Bremsenloses Sportrad gehört nicht in den Straßenverkehr

Wer mit seinem Fahrrad ohne Klingel und Lichtanlage unterwegs ist, verstößt schon gegen die Zulassungsbestimmungen und kann mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Verfügt das Gefährt jedoch nicht einmal über die obligatorischen zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen und wird trotz einer ersten Ermahnung der Polizei weiter im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, darf es spätestens bei der nächsten Kontrolle endgültig eingezogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 1 K 927.09).

Im vorliegenden Fall ging es um ein so genanntes „Fixie-Fahrrad“. Diese Bezeichnung stammt vom englischen „fixed-gear-bike“ – ein Rad ohne Gangschaltung und Freilauf und mit einer starren Hinterradnabe, wie es ursprünglich nur im Bahnradsport zum Einsatz kam. Wegen der fehlenden Hand- oder Rücktrittbremse lässt sich dessen Fortbewegung und Geschwindigkeit ausschließlich über die Trittfrequenz beeinflussen – einschließlich eines Schnellstopps.

Diese mangelnde Bremsmöglichkeit führt zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – wie deren Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. Eine Gefahr, der angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt nicht nur theoretische, sondern auch konkrete praktische Bedeutung zukomme. Und die aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Fahrverbot der Polizei nur noch zu beseitigen war, indem das gefährliche Rad eingezogen und sichergestellt wurde.

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