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Die seit Anfang 2005 auf Deutschlands Autobahnen geltende Lkw-Maut als solche ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, doch das derzeitige Berechnungssystem führt im Einzelfall dazu, dass mitunter zu hohe Mautbeträge gezahlt werden. Diese Auffassung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertreten (Az. 9 A 2054/07). Die Richter verurteilten die beklagte Bundesrepublik deshalb in zwei konkreten Fällen zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge in Höhe von 0,02 Euro bzw. 2,52 Euro.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, monierten die Münsteraner Richter insbesondere, dass die Toll Collect GmbH die Maut nicht durch Multiplikation der gefahrenen Kilometer mit dem Mautsatz berechne, sondern bezogen auf bestimmte Streckenabschnitte. Die so ermittelten Teilbeträge werden gerundet und zu einem Gesamtbetrag addiert. Dadurch würden einzelnen Kraftfahrern in der Summe Mautbeträge abverlangt, die in ihrer tatsächlichen Höhe nicht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen – wenn auch nur in minimalster Abweichung.
Dass dieses berechnungstechnische Manko in anderen Fällen auch die Zahlung einer zu niedrigen Maut zur Folge haben kann, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für entsprechende konkrete Erstattungsansprüche nicht von Bedeutung. Bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben dürften Überzahlungen der einen Betroffenen nicht einfach mit Unterzahlungen anderer gegengerechnet werden.
geschrieben von (ar/jri) veröffentlicht am 03.07.2009 aktualisiert am 03.07.2009
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