Urteil: Bus muss gut sichtbare Betreiber-Aufschrift tragen

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An Bussen, die im öffentlichen Verkehr unterwegs sind, muss weithin sichtbar der Name des Betreibers und sein Unternehmenssitz zu erkennen sein. Und zwar auf beiden Seiten des Fahrzeugs. Nur wenige Zentimeter große Schriftzüge unter den Außenspiegeln genügen dieser Anforderung nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm bekräftigt (Az. II-5 RBs 16/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, bestätigten die Oberlandesrichter damit ein zuvor vom zuständigen Amtsgericht verhängtes Bußgeld in Höhe von 50 Euro. Bei einer Verkehrskontrolle in Essen war ein Schulbus aufgefallen, der keine ausreichend sichtbaren Angaben zum Betreiber trug. Dieunter den Außenspiegeln angebrachten Schriftzüge waren viel zu unscheinbar und wurden noch dazu beim Einsteigen der Fahrgäste durch die geöffnete Tür verdeckt.

Das betroffene Kraftfahrunternehmen sah darin aber keinen Verstoß gegen die für den Bescheid herangezogene Verordnung über den Betrieb von Fahrzeugen im Personenverkehr. In dem gültigen Papier käme überhaupt keine Mindestgröße für die dort verlangten Beschriftungen vor.

Davon ließ sich das nordrhein-westfälische Gericht aber nicht beeindrucken. Auch tausendfach praktiziertes Unrecht könne keine vollendeten Tatsachen schaffen und eine Rechtsvorschrift außer Kraft setzen. Der Fahrgast soll unbestreitbar im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können, dazu müssen Name und Sitz so an den Bussen angebracht sein, dass sie jeder einsteigende Passagier ohne Weiteres wahrnehmen kann, stellte das Gericht fest.

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