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Hat ein Schüler eine Mitschülerin vor sich nur deshalb geschubst, weil er im Gedrängel der aussteigenden Kinder selber von hinten gestoßen wurde, kann man ihn dafür nicht verantwortlich machen. Selbst dann nicht, wenn der Rempler nachweislich zu einem folgenschweren Unfall führte. Das hat jetzt das Landgericht Coburg entschieden (Az. 21 O 20/10).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, war das betroffene Mädchen durch den Stoß eines Jungen hinter ihr beim Aussteigen hingefallen und mit dem rechten Fuß unter den bereits anfahrenden Bus geraten. Die medizinische Behandlung kostete 8000 Euro und musste vom Haftpflichtversicherer des Busunternehmens bezahlt werden. Der aber wollte sich jetzt von dem Jungen das Geld wiederholen. Schließlich sei von ihm unbestritten der folgenschwere und letztendlich für den Unfall ursächliche Schubser ausgegangen, so die Begründung.
Das Ansinnen wurde vom Coburger Landgericht zurückgewiesen, da mehrere Zeugen des Vorfalls aussagten, dass der Junge im Bus selbst von hinten geschubst worden sei, woraufhin er ins Straucheln geriet und auf das Mädchen vor ihm fiel. Dabei stieß er die gerade im Aussteigen begriffene Schülerin mit beiden Händen nach vorne, so dass sie zu Boden fiel und vom Rad des abfahrenden Busses erfasst wurde.
Dem solcherweise selbst arg in Bedrängnis geratenen Jungen kann also keine Absicht, ja nicht einmal grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 13.08.2010 aktualisiert am 13.08.2010
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