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Der Betreiber einer Ferienanlage, die über einen eigenen Strand verfügt, muss für die Kosten der regelmäßigen öffentlichen Wasserkontrollen an der Badestelle durch die zuständige Behörde selbst aufkommen. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Az. 2 S 2036/07).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, brachte eine neuerliche Gebührenerhöhung bei den Wasserkontrollen um weitere 30 Prozent das Fass der Geschäftsfrau zum Überlaufen. Sie weigerte sich, die nunmehr fälligen 63,35 Euro für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen des Badewassers an ihrem Strand zu zahlen.
Dem widersprachen die Richter. Zwar diene die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Doch durch den Beprobungsstandort unmittelbar vor dem Campingplatz der Pächterin erlangt diese einen speziellen und individualisierbaren Vorteil, denn sie wirbt beispielsweise im Internet ausdrücklich mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten. Damit leistet die behördliche Überwachung der Gewässergüte einen wichtigen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des privat betriebenen Campingplatzes.
Fremden Personen, die keine zahlenden Gäste des Campingplatzes sind, wird das Baden am geprüften Privatstrand nicht gestattet, zumal die von der Platzbetreiberin gepachtete Liegewiese am Seeufer über zu wenig Platz verfügt. Die Allgemeinheit muss dagegen an einen öffentlich zugänglichen Badeplatz in der Nähe ausweichen – und dort bezahlt selbstverständlich die öffentliche Hand die regelmäßigen Wasserproben.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 30.04.2009 aktualisiert am 30.04.2009
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Rudolf Dießenbacher
April 30, 2009 um 9:43 am UhrJa, entweder ein See, der dem deutschen Bürger gehört – also der Allgemeinheit – ist allen zugänglich – dann muss auch der Staat oder die Kommune zahlen – oder jemand nimmt einen Teil für sich in Anspruch und macht daraus noch geld – dann muss erauch für die Spässchen zahlen.
Da kann ich mal wieder die Rechtsprechung nachempfinden.