Urteil: Cello im Kofferraum bei Autounfall nicht mitversichert

Beim Unfall eines Autos kommt die Pkw-Haftpflichtversicherung nicht für ein im Kofferraum befindliches teures Musikinstrument auf. Zumindest dann nicht, wenn eine solche Fahrt in erster Linie den Transport des Instruments zum Ziel hatte und keine Personenbeförderung war, entschied das Amtsgericht Coburg (Az. 12 C 1005/07).

Im vorliegenden Fall war eine Frau mit einem 3000 Euro teuren Cello, das einem Bekannten gehörte, unterwegs. Das wertvolle Instrument lag im Kofferraum ihres Autos und erlitt dort zusammen mit Etui und Cello-Bogen einen Totalschaden, als es zu einem von der Fahrerin verursachten Crash kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernahm zwar die Reparatur des Autos, wollte aber nichts für die Wiederbeschaffung des Musikinstruments zahlen.

Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit einem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen seien prinzipiell ausgeschlossen. Es sei denn, es handle sich um Sachen des persönlichen Bedarfs, die üblicherweise bei einer solchen Fahrt mitgenommen werden. Und zwar im Falle einer klaren Personenbeförderung.

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