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Beim Auffahren auf ein Auto-Fähre muss ein Fahrer dopplelt vorsichtig sein: Nach den Bestimmungen der Fährverordnung darf er zum einen unter keinen Umständen den Fährbetrieb [ no Image matched ]gefährden. Zum anderen muss er sein Fahrzeug so führen, dass er es jederzeit anhalten kann.
Fährt ein Autofahrer beim Einschiffen aus Unachtsamkeit in eine sich absenkende Schranke, ist der Schaden im Verhältnis 2:1 zu Lasten des Pkw-Fahrers zu verteilen. So jedenfalls hat es jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 3 U 186/07 BschRh).
Beim vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer noch auf die Fähre fahren, als sich die Auffahrt-Schranke bereits schloss. Es entstand ein Schaden von 2942,08 Euro. Der Bootsangestellte handelte insofern rechtswidrig, als er den Schließvorgang auslöste, ohne zuvor absolut sicher zu sein, dass kein weiteres Fahrzeug mehr kommen würde, erklärte die deutsche Anwaltshotline.
Den Fahrzeugführer trifft allerdings ein wesentlich größeres Mitverschulden, denn schon im eigenen Interesse hätte er selbst auf die Schranken achten müssen. Und es lag allein in seiner Hand, den Wagen noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen, während der Angestellte die Schranke nicht mehr hochfahren konnte. Der Schließvorgang hatte nach dessen Aussage nämlich bereits begonnen, als das Auto noch nicht angefahren war und sich noch nicht eindeutig in Richtung der Schranke eingeordnet hatte.
Der Mitarbeiter der Fährlinie kann sich allerdings nicht seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht entziehen, deshalb muss er für ein Drittel des Schadens aufkommen.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 02.07.2008 aktualisiert am 02.07.2008
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