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Ein Hauptmann der Bundeswehr, der beim Einsatz in Afghanistan einen Verkehrsunfall verschuldet hat, muss für den Schaden nicht aus eigener Tasche aufkommen. Einem mit den Verhältnissen im Kampfgebiet vor Ort Vertrauten kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er seinen Wagen während eines Überholvorganges kurzfristig über das erlaubte Maß hinaus beschleunigt, um die damit verbundene erhöhte Gefährdungssituation schnellstmöglich hinter sich zu bringen hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. (Az. 1 K 1009/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, stieß der in Mazar-e-Sharif Stationierte mit seinem Dienstfahrzeug im Camp Marmal mit dem Auto eines Oberfeldwebels zusammen. Der fuhr vor dem Hauptmann und wollte offenbar links abbiegen, während dieser seinen Wagen gerade zum Überholen beschleunigte. Die später gemessene Bremsspur des Hauptmanns war 13,30 Meter lang, was auf eine Unfallgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h schließen lässt. Vorgeschrieben ist im Camp Tempo 20. Weshalb der Kämpfer im Auslandseinsatz nun von seinem Dienstherrn daheim per Zahlungsbescheid aufgefordert wurde, den an beiden Fahrzeugen entstanden Schaden zu erstatten.
Zu Unrecht allerdings, wie die rheinland-pfälzischen Verwaltungsrichter betonten. Und das aus rein juristischen Überlegungen, fern jeglicher sich anbietender moralischer Bewertung der Vorgehens der Armeeführung. Der Hauptmann hat zwar den Unfall verursacht, aber nicht grob fahrlässig.
An der Unfallstelle war ein Überholen nicht verboten, der Hauptmann habe nicht mit einem unvermittelten Linksabbiegen des Fahrzeugs vor ihm rechnen müssen und die Verkehrsverhältnisse haben ohne weiteres einen Überholvorgang erlaubt.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 14.06.2013 aktualisiert am 14.06.2013
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