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Erst ein Mehrverbrauch von zehn Prozent gilt bei einem Neuwagen als schwerwiegender Mangel. Bleibt der erhöhte Spritdurst unter dieser Grenze, kann der Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht werden. Das hat nun das Oberlandesgericht Hamm bekräftigt.
Im verhandelten Fall hatte ein Gutachter im Fahrversuch einen Verbrauch von 7,7 Litern erreicht, während der Hersteller 7,2 Liter versprochen hatte.
Die Richter beriefen sich bei der Verneinung des Rückgaberechts auf einen entsprechenden Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs. Zudem gaben sie zu bedenken, dass die Verbrauchsangabe aus dem Datenblatt eines Neuwagens sich nicht auf das konkrete Fahrzeug bezieht, sondern vielmehr auf ein allgemeines der Serie zugeordnetes Labor-Prüffahrzeug.
So können etwa durch einen unterschiedlichen Ausstattungsumfang des Wagens unterschiedliche Werte zustande kommen, berichtet die Deutsche Anwaltshotline. (Az.: I-28 U 12/11)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 16.08.2011 aktualisiert am 16.08.2011
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