Urteil: Eigener Pkw muss am Arbeitsort in der Regel privat geparkt werden

Wer sein privates Auto auf Wunsch oder mit ausdrücklicher Billigung seines Arbeitgebers ohne zusätzliche Vergütung für dienstliche Belange einsetzt, bekommt etwaige Schäden am Fahrzeug in der Regel vom Unternehmen ersetzt. Für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück hat der Pkw-Besitzer dabei jedoch selbst zu haften, entschied das Landesarbeitsgerichts Thüringen (Az. 7/8 Sa 40/05).

Eine Lehrerin, die in zwei Regelschulen abwechselnd jeweils ganze Tage Unterricht erteilt, war vom Direktor der einen Schule telefonisch gebeten worden, vor Beginn des Unterrichts in der anderen Schule noch kurz bei ihm vorbeizuschauen. Um trotz der großen Entfernung zwischen beiden Schulen noch pünktlich zu ihrem regulären Unterricht zu kommen, war die Frau unbestritten auf ihr privates Auto angewiesen. Damit fuhr sie zunächst zur einen und dann weiter zur zweiten Schule, wo sie den Pkw wie immer vor Unterrichtsbeginn auf dem Wirtschaftshof abstellte. Dort fand sie den Wagen nach Unterrichtsende mit eingetretener Fahrertür vor.

Den Schaden verlangte sie, weil der Täter nicht zu finden war, von der Schulbehörde zurück. Denn sie sei ja mit ihrem Auto an diesem Tage im Auftrage des einen Schuldirektors dienstlich unterwegs gewesen. Das sei richtig, urteilten die Erfurter Richter, aber der Dienstauftrag der Lehrerin endete just in dem Augenblick, als sie ihren Wagen bei der zweiten Schule abstellte. Denn hier hätte sie normalerweise ihren Arbeitstag begonnen, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. Das Abstellen des Fahrzeuges war hier dem Dienst vorgelagert und erfolgte nicht in Ausübung des Dienstes.

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