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Eine laut Grundbucheintrag unbeschränkt befahrbare Privatstraße darf von einem der Anlieger nicht einfach mit den entsprechenden Verkehrsschildern in eine Einbahnstraße umfunktioniert werden.
Die Besitzer der übrigen an der Straße liegenden Grundstücke haben einen rechtlichen Anspruch auf Entfernung der bereits angebrachten Schilder und auf Unterlassung der künftigen Anbringung weiterer, die Einfahrt oder die Fahrtrichtung regelnder Schilder. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 15 O 13748/07).
Zwar könnten die nicht von der öffentlichen Hand aufgestellten Schilder einfach ignoriert werden, weil ein Verstoß dagegen keinerlei behördliche Sanktionen nach sich ziehen würde. „Doch für einen durchschnittlichen Autofahrer ist nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um eine Privatstraße oder einen öffentlichen Verkehrsweg handelt“, erklärte die Deutsche Anwaltshotline.
Die Einbahnstraßen-Schilder tauchten nach der Errichtung eines Mode-Auslieferungszentrums an der Straße auf. Dessen Betreiber wollten damit offenbar die Zu- und Abfahrt zu ihrem Gebäude ohne störenden Gegenverkehr gewährleisten. Die private Regulierungswut führte aber dazu, dass nicht nur die Lieferanten des Unternehmens, sondern auch alle Besucher und Mitarbeiter der übrigen Nachbarn die Privatstraße ausschließlich über den hinteren Teil der Straße verlassen konnten – was einer beträchtlichen Zunahme des fremden Verkehrsaufkommens dort gleichkommt.
Für die übrigen Anlieger stellt das zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung der so genannten „Grunddienstbarkeit“ ihrer Privatstraße dar. Die war einem jeden von ihnen aber mit der Übernahme ihrer Grundstücke unbeschränkt eingeräumt worden.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 14.11.2008 aktualisiert am 14.11.2008
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