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Ein Berufskraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, so dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf umgehend entlassen werden. Geschieht der zugrundeliegende Verkehrsverstoß während einer Privatfahrt und hat er keinerlei Beziehung zur Arbeit kommt jedoch nur eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Wurde das Fahrverbot nur auf einen Monat beschränkt und nutzt der Betroffene während dieser Zeit seinen Urlaubsanspruch, ist jegliche Kündigung hinfällig. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az. 5 Sa 295/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, betraf den fristlosen Rauswurf einen im In- und Ausland eingesetzten Kraftfahrer. Der Chef ließ sich auch nicht von der Tatsache umstimmen, dass sich das Fahrverbot ja nur auf einen Monat beschränken würde, für den der Kraftfahrer bereit war, seinen regulären Urlaub zu opfern. Er argumentierte, der Entlassene habe durch seinn Kündigung ja nur noch einen Urlaubsanspruch von lediglich zehn Tagen.
Dieser Argumentation folgten die Richter und sahen darin eine Milchmädchenrechnung. Wäre der Mann nämlich nicht zu Unrecht gekündigt worden, hätte ihm noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zugestanden, Das hätte ausgereicht, die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken.
Der um seine Existenz bangende Berufskraftfahrer habe das Unternehmen erst im allerletzten Augenblick von dem Fahrverbot informiert und damit zusätzliche organisatorische Probleme bereitet, argumentierte dagegen der Arbeitgeber. Ein solches zwar pflichtwidriges Verhalten führe aber in der Bewertung nicht zu einem so weit reichenden Vertrauensverlust, dass daraus ein Kündigungsgrund entstehe, urteilte aber das Landesarbeitsgericht.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 02.12.2011 aktualisiert am 02.12.2011
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