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Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss für den Schaden aller Beteiligten aufkommen. Seine Haftpflichtversicherung hat einem Opfer sowohl den entgangenen Arbeitsverdienst als auch das anteilige Urlaubsentgelt für die Zeit des urlaubsbedingten Ausfalls zu ersetzen.
Wobei bei längerem Ausfall die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Betroffenen nicht bereits Ende März des folgendes Jahres, sondern erst 15 Monate nach neuem Jahresbeginn verjähren, hat jetzt der Bundesgerichtshof erklärt (Az. VI ZR 389/12).
Wie Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines Pkw, der ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelt wurde. Die Physiotherapeutin erlitt eine schwere Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und war nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Bevor sie dann ein Jahr lang Krankengeld bezog, zahlte zunächst der Arbeitgeber der Verletzten sechs Wochen lang das Gehalt weiter. Diesen Betrag wollte er nun von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben – plus das auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallene Urlaubsentgelt für zwei Jahre.
Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten, denn gewährt ein Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub, so ist der auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts vom Unfallverursacher voll zu ersetzen.
Wobei auch die noch nicht genommenen, normalerweise verfallenen Urlaubstage aus der über einem Jahr zurückliegenden Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen sind. Denn wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht seine Arbeitsleistung erbringen kann, verfallen laut Bundesurlaubsgesetz seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 25.09.2013 aktualisiert am 25.09.2013
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