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Wer eine Fahrerlaubnis ausgestellt bekommen will, muss dazu seine Geburtsdaten amtlich nachweisen. Legt zumindest ein Ausländer statt des Originals lediglich eine Kopie des geforderten Nachweises seiner Geburt vor, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hingewiesen (Az. 3 K 613/11.NW).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, beantragte ein irakischer Staatsbürger die Genehmigung zum Erhalt eines Führerscheins. Dazu reichte er die Kopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung ein. Das Originaldokument wolle er nicht dem Postweg anvertrauen, könne es aber vorlegen. Was ihm das Gericht allerdings nicht glaubte. Der Mann war nämlich schon bei seinem Asylantrag vor drei Jahren nur mit [foto id=“386419″ size=“small“ position=“left“]der Ablichtung einer Geburtsurkunde bei der Ausländerbehörde erschienen und ist den Beamten das Originaldokument bis heute schuldig geblieben. Die Echtheit der vorliegenden Kopie aber ist nicht nachprüfbar und weckt ernsthafte Zweifel.
Nur wenn die Geburtsdaten zuverlässig vorliegen, kann auf das für die Erteilung der Fahrerlaubnis notwendige Mindestalter geschlossen werden. Außerdem ermöglichen erst diese das zweifelsfreie Auffinden eines Führerscheininhabers beim Zugriff auf das Bundes- und Verkehrszentralregister.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 26.10.2011 aktualisiert am 26.10.2011
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