Urteil: Fahrprüfung muss nicht immer am Hauptwohnsitz erfolgen

Wer seinen Pkw-Führerschein in dörflicher Abgeschiedenheit rechtmäßig erworben hat, dem kann wegen der städtischen Hektik nicht einfach die Fahrerlaubnis im Großstadt-Verkehr abgesprochen werden. Darauf hat in einem Urteil das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hingewiesen (Az. 3 Bf 246/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont, reicht die Tatsache des Ablegens einer generell gültigen Fahrprüfung an einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz nicht aus, den Führerschein wieder zu entziehen.

Ein im Irak geborener Hamburger hatte seinen Hauptwohnsitz vorübergehend umgemeldet, um dort eine ländliche Fahrschule zu besuchen. Während dieser Zeit verblieb seine Frau in der weiter als Nebenwohnung registrierten Hamburger Unterkunft. Nach erfolgreicher Prüfung meldete der Mann sich mit der vom zuständigen Landkreis erteilten Fahrerlaubnis in der Hansestadt wieder zum Hauptwohnsitz zurück. Die Hamburger Behörde focht allerdings die Erteilung seines Führerscheins an. Um in Hamburg eine gültige Fahrerlaubnis zu bekommen, sei erst noch eine zweite praktische Fahrprüfung durch einen amtlich anerkannten Fahrprüfer in Hamburg zu absolvieren.

Dem widersprachen die Richter. Das Ablegen einer praktischen Fahrprüfung nicht in Hamburg, sondern auf dem Lande, begründe noch keine fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es dürfe nicht bei jedem Verstoß gegen den Prüfungsort sogleich die Eignung des Führerscheininhabers in Frage gestellt werden. Eine einmal erteilte Fahrerlaubnis darf aber umso mehr nur wieder entzogen werden, wenn die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist.

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