Urteil: Fahrradfahren darf nur in Ausnahmefällen verboten werden

Einem Fahrradfahrer, der keinen Auto-Führerschein besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Im konkreten Fall war ein Fahrradfahrer der Polizei aufgefallen, als er auf dem Radweg Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab 2,33 Promille, was eine Geldstrafe von 400 Euro zu Folge hatte. Als die Verkehrsbehörde ihn auch noch aufforderte, sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu unterziehen, spielte unser Mann – auch aus Kostengründen – nicht mehr mit. Die Konsequenz: Die Behörde verbot ihm mit sofortiger Wirkung das Fahrradfahren und wurde dabei vom angerufenen Verwaltungsgericht unterstützt.

Nicht aber von den OVG-Richtern, die urteilten, dass die Verkehrsbehörde hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachte habe. Zwar könne eine 2,33-Promille-Fahrt durchaus Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen, doch seien auch die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei zudem die Ausnahme, sodass ein Fahrverbot nur angeordnet werden könne, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Autoverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es aber in diesem Fall, da er erstmals auffällig geworden sei, den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet habe (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 B 10930/09).

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Gast auto.de

Oktober 18, 2009 um 1:07 am Uhr

Ich kann der Logik des Oberverwaltungsgerichtes einfach nicht folgen. In einem betrunkenen Radfahrer mit 2,33 Promille Blutalkohol sehe ich durchaus ein erhebliches Gefährdungspotenzial und zwar direkt gegenüber Fussgängern (hier besonders Kindern) und indirekt auch gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern, welche durch Ausweichmanöver sich und andere in schwere Unfälle verwickeln können. Wenn die Richter derart argumentieren, dass der Radfahrer auf dem Fahrradweg ja niemanden gefährdet habe, dann dürfte Autofahrern unter Alkoholeinfluss, die nicht in Schlangenlinien fahren, die Fahrerlaubnis ebenfalls nicht entzogen werden. Die Richter sollten sich einmal von einem Sachverständigen erklären lassen, wie gross die kinetische Energie eines Radfahrers ist (und das hiermit mögliche Verletzungsrisiko durch die kleinen und scharfkantigen Vorsprünge eines Fahrrades), der ungebremst in eine Personengruppe fährt. Ob jeder einzelne Richter auch so geurteilt hätte, wenn sein kleiner Sohn auf dem Schulweg angefahren und querschnittgelähmt das Krankenhaus verlassen hätte?

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