Urteil: Fahrtenbuch nach Aussageverweigerung

Der Halter eines Fahrzeugs muss zwar die am Steuer seines Wagens geblitzte Person nicht benennen, hat dann aber, wenn die weiteren Ermittlungen der Verkehrsbehörde ins Leere führen, die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs in Kauf zunehmen. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestanden (Az. 3 B 215/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Autohalterin behauptet, auf dem umstrittenen Radarfoto sei ihr inzwischen verstorbener Vater zu sehen. Noch zu dessen Lebzeiten war sie zu dieser Aussage unter Berufung auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit gewesen. Nach dem Tod de Mannes gab es für sie dazu keinen Grund mehr. Auch, so ihre Argumentation, sei nun die gegen sie ausgesprochene Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für ihren Wagen hinfällig.

Diesem Einwand folgten die Bautzener Richter nicht. Die seinerzeit erfolgte Fahrtenbuchauflage hatte nicht den damals unbekannten Fahrzeugführer im Visier, sondern galt für die Halterin und zielte auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten. Die Fahrtenbuchauflage sollte sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Auto der Frau die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.

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