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Liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln über zwei Jahre zurück, kann dafür immer noch ein Fahrverbot verhängt werden. Obwohl mit einer derart späten gerichtlichen Entscheidung eigentlich der vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren geht. Zu dieser Auffassung ist jetzt das Oberlandesgericht Hamm gelangt (Az. 3 SsOWi 941/08).
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der betroffene Pkw-Fahrer auf der Autobahn mit 146 km/h geblitzt worden, während die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 120 km/h betrug. Der Mann behauptete damals allerdings, zur Tatzeit nicht am Steuer seines Wagens gesessen zu haben und dass es sich bei der auf dem Radarfoto zu sehenden Person möglicherweise um seinen Bruder handele.
Erst als ein Sachverständiger anhand von 28 Merkmalen seine Identität auf dem Radarfoto eindeutig belegt und die Unterschiede zwischen seinem Gesicht und dem des Bruders akribisch herausgearbeitet hatte, gestand der Verkehrssünder in der Hauptverhandlung die Möglichkeit des eigenen Verstoßes ein.
Allerdings hatten die aufwändigen Untersuchungen über zwei Jahre gedauert, weshalb er das jetzt erst ausgesprochene einmonatige Fahrverbot nicht mehr akzeptieren wollte. Immerhin habe er seitdem nachweislich keinen einzigen Verkehrsverstoß mehr begangen, was bereits als erfolgreiche Erziehung anzusehen sei.
Dem widersprach das Oberlandesgericht, weil der Betroffene wahrheitswidrig den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt hat. Es handelt sich also um einen dem Betroffenen zuzurechnenden Verzögerungsumstand. Und der rechtfertigt zweifellos das Fahrverbot erst nach über zwei Jahren.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 27.05.2009 aktualisiert am 27.05.2009
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