Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Wird ein Neufahrzeug nicht mit der Ausstattung ausgeliefert, die zuvor im Vertrag vereinbart wurde, kann es als mangelhaft eingestuft werden. So entschied das Landgericht Saarbrücken (DAR 2009, Seite 148).
Der Kläger hatte bezüglich der Innenausstattung seines Neuwagens mit dem Händler „Leder Ebenholz schwarz“ vertraglich vereinbart. Bei Lieferung waren jedoch die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern lediglich mit Kunstleder bezogen. Nachdem er den Händler ohne Erfolg zur Nachlieferung aufgefordert hatte, klagte der Käufer sein Recht auf Lederausstattung schließlich ein.
Laut ADAC ist eine vertraglich festgelegte Vereinbarung über die Ausstattung eines Neufahrzeuges verbindlich. Ob lieferbare Neuwagen mit der abgemachten Beschaffenheit dem Händler zur Verfügung stehen oder nicht, ist dabei nicht relevant.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 01.04.2009 aktualisiert am 01.04.2009
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.