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Das einzige Auto gehört zum Hausrat einer Familie und darf deshalb ohne die Zustimmung des Mannes nicht einfach von der Frau verkauft werden. Selbst wenn es seinerzeit vor allem für die Fahrten der Ehefrau zu ihrer Arbeitsstelle angeschafft wurde. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. II-2 UF 97/06).
Im vorliegenden Fall kommt es nach Meinung der Düsseldorfer Richter dabei nicht darauf an, ob einer der Ehepartner wegen beruflicher Fahrten den Pkw häufiger genutzt hat als der andere. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einem einzigen Familien-Auto dieses zwangsläufig für sämtliche Fahrten im familiären Bereich zum Einsatz kommt.
Im konkreten Fall ging es um einen gebrauchten Ford Mondeo, den sich ein Ehepaar zugelegt hatte. Bei einem einzigen verfügbaren Fahrzeug beruhen Fahrten zum Arbeitsplatz in der Regel auf einer Absprache der Eheleute, so dass letztlich auch diese Fahrten dem privaten Bereich zuzuordnen sind, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. Zumal hierbei erfahrungsgemäß häufig auch noch private Belange erledigt werden, das Auto also offensichtlich als immer beiden Ehepartnern gehörender Hausratsgegenstand zum Einsatz kommt.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 15.02.2010 aktualisiert am 15.02.2010
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