Urteil: Flieger verpasst – keine Entschädigung wegen Warteschlange

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Wer seinen gebuchten Flieger verpasst, weil er es wegen einer Warteschlange erst viel zur spät bis zum Abfertigungsschalter und Check-In schafft, hat keinen Anspruch auf eine Pauschal-Entschädigung nach der entsprechenden EU-Verordnung.

Das Nichterscheinen eines Fluggastes am Flugsteig zum Boarding in einer pünktlich abfliegenden Maschine schließt die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszahlung aus, erklärte der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 83/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, startete die Maschine des betroffenen Reisenden planmäßig um 11.15 Uhr. Der Mann war nach eigener Aussage bereits um 8 Uhr auf dem Flughafen gewesen, konnte sein Gepäck aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst loswerden, als der Flieger bereits weg war. Dafür verlangte der Mann 400 Euro Ausgleichszahlung wegen „Nichtbeförderung“.

Das Geld steht ihm nicht zu, wie Deutschlands oberste Richter betonten. Unter einer „Nichtbeförderung“ sei laut Fluggastverordnung die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, die sich am Gate eingefunden haben. Eine solche Zurückweisung aber setzt grundsätzlich die pünktliche Anwesenheit voraus. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt, er wurde weder annulliert, noch gab es irgendeine nennenswerten Flugverspätung. Womit keine der von der EU-Verordnung geforderten Bedingungen für eine Ausgleichszahlung erfüllt ist.

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