Urteil: Gäste-Parkplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten tabu

Wer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants sein Auto auf dessen Gästeparkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten dafür zu tragen. Das hat das Amtsgericht Lübeck entschieden (Az. 33 C 3926/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, behauptete die betroffene Autofahrerin, sie habe nach der Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen. Sie sei somit ein zumindest potentieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe. Dieser Auslegung des Gast-Begriffs wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte [foto id=“421842″ size=“small“ position=“left“]während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht. Er wird es nicht dadurch, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen, denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall, wenn auch aus verständlichen Gründen, am Ende gar kein Tisch reserviert worden. So handelte es sich um das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz, gegen das sich der Grundstücksbesitzer wehren darf indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Die Autofahrerin hatte dabei noch Glück gehabt, da sie gerade wieder am Fahrzeug erschienen war, als das Abschleppfahrzeug eintraf. So hatte sie nur die knapp 100 Euro für die Leerfahrt bezahlen mussen.

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