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Wird ein Gebrauchtwagen zwischen Privatleuten verkauft, ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt aber Fälle, in denen auch ein technischer Laie als Verkäufer für die Eigenschaften des Autos einstehen muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (AZ 5 U 1352/12). Das gilt selbst dann, wenn die Sachmängelhaftung schriftlich im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde.
Das OLG entschied in einem Berufungsverfahren. Im dem Fall hatte die Verkäuferin eines gebrauchten Porsche bei der gemeinsamen Besichtigung mit dem Käufer angegeben, das Fahrzeug habe einen Austauschmotor erhalten. Einen Motortausch hat es aber unstreitig nicht gegeben.
Die Richter berücksichtigten in ihrem Urteil, dass die Verkäuferin das Auto nicht als Fachfrau, sondern privat verkaufte und damit als Laie auftrat. Trotzdem kann ihre Erklärung nach Ansicht des Gerichts so verstanden werden, dass sich im Fahrzeug statt des Originalmotor einer befindet, der „unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden war“. Das war aber nicht der Fall.
Die Verkäuferin kann sich nach Meinung der Richter auch nicht auf den schriftlichen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen, da es sich bei der Beschreibung „Austauschmotor“ um eine „vereinbarte Beschaffenheit“ handelt. Nach dem Urteil des OLG hat der Käufer nun Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufs sowie auf Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen – unter anderem für Ersatzteile.
geschrieben von auto.de/(sp-x) veröffentlicht am 15.07.2013 aktualisiert am 15.07.2013
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