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Verliert ein Kraftfahrer die Kontrolle über seinen Wagen und kommt beim Aufprall gegen die Mittelplanke der Autobahn zum Stehen, gilt von diesem Augenblick an der allgemeine Anschnallzwang nicht mehr. Der Verunglückte ist in diesem Fall nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen, sondern zwecks umgehender Sicherung der Unfallstelle, soweit möglich, dazu sogar verpflichtet. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 10/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen so genannten Zweitunfall. Nachdem ein Pkw aus ungeklärten [foto id=“408578″ size=“small“ position=“left“]Gründen ins Schleudern geraten war, fuhr ein nachkommendes Fahrzeug auf. Dessen Fahrer, der mit den vorgeschriebenen 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs war, verlangte nun einen höheren Mitverschuldungsanteil als die normalerweise in einem solchen Fall übliche 1/3-Quote für das vordere Fahrzeug. Er verwies darauf, dass die bei dem Zusammenstoß mit seinem Wagen schwer verletzte Frau hinter dem Steuer des ersten Autos ohne angeschnallten Sicherheitsgurt vorgefunden worden war. Damit habe sie selbst erheblich zum eigenen Schaden gegen eine grundsätzliche Sicherheitsvorschrift verstoßen.
Zwar müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tatsächlich grundsätzlich angelegt sein. Doch der Aufprall des zweiten Fahrzeugs habe sich nicht während der Fahrt des ersten Pkws ereignet. Der Frau könne deshalb nicht angelastet werden, nicht angeschnallt gewesen zu sein.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 07.03.2012 aktualisiert am 07.03.2012
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